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Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.

Die Einrichtung eines Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.

  • Die Schiedspersonen werden vom jeweiligen Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeinderat gewählt und von dem Direktor des Amtsgerichtes bestätigt.
  • Die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet.
  • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt der Direktor des Amtsgerichtes aus, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat.
  • Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.