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Die Streitschlichtung durch die Schiedsperson beginnt mit dem Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens .

Dieser kann der Schiedsperson durch den Antragsteller unmittelbar oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt zugeschickt oder aber durch den Antragsteller zur Niederschrift bei der Schiedsperson gestellt werden. Dabei ist die letztgenannte Form die gängige Praxis, die auch empfehlenswert ist, da die Schiedsperson gemäß Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen soll und diese Zahlung sofort bei der persönlichen Antragstellung erfolgen kann.

Der Antrag auf Schlichtungsverfahren soll Namen, Familienstand, Geburtsdatum bei Minderjährigen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung (Vorhalte bzw. Forderungen) enthalten. Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses bestimmt die Schiedsperson den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit Zustellungsurkunde oder durch persönliche Übergabe. Mit der Ladung erhalten die Parteien den Hinweis, dass bei unentschuldigtem ausbleiben im Termin gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 50 € festgesetzt werden muss.

Die Streitenden müssen persönlich zum Termin vor der Schiedsperson erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen ist ausgeschlossen. Beistände der Parteien sind bei der Schlichtungsverhandlung zugelassen. Die Schiedsperson kann Beistände in dem Verhandlungstermin, falls sie durch ihr Verhalten die Schlichtung behindern, zurückweisen. Die Schiedsperson kann Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihr erscheinen, hören.

Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich, sie ist nicht öffentlich und findet in deutscher Sprache statt. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann jede Partei verlangen, dass ein von der Schiedsperson auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

Die Schiedsperson führt die  Schlichtungsverhandlung, auf der Grundlage der im „Gesetz über gemeindliche Schiedsämter “ normierten gesetzlichen  Vorgaben unparteiisch durch. In einer mit großem Einfühlungsvermögen mit den sich Streitenden geführten Verhandlung wird die Schiedsperson versuchen, den Streit beizulegen und den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Im Falle der Einigung wird die Schiedsperson den erzielten Vergleich protokollieren. Wichtig ist die Feststellung, dass es beim Zustandekommen eines Vergleiches weder Gewinner noch Verlierer gibt, sondern in aller Regel ein dauerhafter Rechtsfrieden zwischen den Streitenden hergestellt ist. Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs einen Vermerk auf.

Bei uns sind Sie immer Gewinner, da Ihr Fall schnell bearbeitet wird - auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit - und das Verfahren im Schiedsamt äußerst kostengünstig ist und weil Sie einen rechtskräftigen Vergleich fast zum Nulltarif erhalten.
Bitte vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter dem Thema “Verfahrenskosten“ und scheuen Sie sich nicht, im Streitfall zuerst bei der  Schiedsperson vorstellig zu werden bevor Sie eine Klage erheben.