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Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladung und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Monat. 

Zur Beschlussfassung ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei Stimmenthaltungen nicht als Gegenstimme gezählt werden; bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer oder dem vom Vorstand mit der Protokollführung beauftragten Mitglied des Vorstandes, im Verhinderungsfalle durch einen/einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/in, zu unterzeichnen ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertretende Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.