Sie haben Streit?
Die Streitschlichtung im Schiedsamt
Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.
Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch und verschwiegen sein.
In den nachfolgenden Texten wird beschrieben, was zu einem Verfahren gehört und wie es durchgeführt wird. Beginnend mit der Antragstellung über das Schlichtungsverhandlung bis zum hoffentlich guten Ende mit einem Vergleich. Wenn es keine Einigung gibt wird beschrieben, wie es dann weiter geht.
Die zuständigen Rechtgebiete des Schiedsamtes finden Sie unter "Örtliche Zuständigkeit" und das Tätigkeitsgebiet unter "Sachliche Zuständigkeit". Ein Schlichtungsverfahren ist nach der Antragstellung in der Regel in vier Wochen abgeschlossen.
Schlichtungsverfahren
Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Wenn Sie nicht wissen, welche(r) Schiedsmann / Schiedsfrau für Sie zuständig ist, können Sie das unter "Schiedspersonensuche" erfahren.
Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.
Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Höhe des Vorschusses beträgt ca. 80,- bis 120,- €. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Verfahrens.
Ist die antragstellende Partei aber z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.
Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen muss mit einem Ordnungsgeld (bis zu 200,- €) geahndet werden.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie wird in deutscher Sprache geführt und soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Dies bedeutet nicht, dass es keine Pausen gibt oder doch eine Vertagung auf einen anderen Termin möglich ist.
Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigem Entgegenkommen kann ein Vergleich geschlossen werden.
Zu der Verhandlung kann jede Partei einen Beistand mitbringen, z.B.: Partner, Anwalt usw.
In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der "Streitsache" beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beidseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten.
Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll, das von allen Parteien unterschrieben wird.
Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und das Ergebnis hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.
Ein geschlossener Vergleich oder eine geschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - 30 Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich ist rechtsverbindlich und damit ein so genannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung. Das Schiedsamt ist die einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle, bei der ein geschlosssener Vergleich rechtsverbindlich ist.
Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil. Besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Vergleich besser, da die Parteien noch lange miteinander leben werden.
Jede Partei kann auf Antrag eine kostenpflichtige Abschrift des Protokolls bekommen.
Der Gläubiger kann auf Antrag eine kostenpflichtge Ausfertigung des Protokolls bekommen "vollstreckbarer Titel".
Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller / die Antragstellerin hierüber in
-
Strafsachen eine Sühnebescheinigung
-
Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
Die vorgenannten Bescheinigungen sind kostenpflichtig und werden nur auf Antrag von der Schiedsperson ausgestellt.
Erst damit ist der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei, denn diese Bescheinigung ist bei der „Obligatorischen Streitschlichtung“ eine Prozessvoraussetzung und muss mit Einreichen der Klage bei Gericht vorgelegt werden.
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt 30,- €, bei besonders schwierigen Verfahren kann eine Erhöhung auf bis zu 75,- € erfolgen. Bei Abschluss eines Vergleichs kommen zusätzliche 20,- € zum Ansatz.
Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungsgebühr, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für ca. 80,- bis 120,- € einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen.
Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
-
Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil ist.
-
Ein Schlichtungsverfahren wird zeitnah durchgeführt (ca. 4 Wochen) Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
-
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering.
-
Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.
Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Vergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.
Zunächst muss die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs erstellen. Eine solche Ausfertigung erhält jedoch nur die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (Gläubiger).
Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht diese Ausfertigung für vollstreckbar erklären lassen.
Aus diesem "vollstreckbaren Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung kann nun über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Zuständigkeiten
Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (2026)
§ 14 Zuständigkeit
(1) 1Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen Wohnsitz hat.
2Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aufweist. 3Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.
(2) Zuständig ist daneben auch
1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet,
2. bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, und
3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist.
(3) 1Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. 2Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.
(4) 1Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. 2Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Absätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen.
(5) 1Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. 2Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat.
---
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an uns oder an die für Sie zuständige Schiedsperson unter "Schiedspersonensuche" ...
Die sachliche Zuständigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird in nachfolgenden Ausführungen beschrieben.
Obligatorische Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz)
Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.
Nachbarrecht
Alles, was den nachbarlichen Friedens stört. Streitigkeiten über:
Art und Höhe der Einfriedung (z.B. Hecke, Zaun, Mauer), Höhe der Bäume und Büsche, Grenzabstand für Pflanzen, Überhäng von Wurzeln und Zweigen, herüberfallende Früchte von Bäumen und Sträuchern, Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen, Bodenerhöhungen, etc.
Verletzung der persönlichen Ehre
Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen sind Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.
Das betrifft jedoch im Wesentlichen nur den Abschluss so genannter Massengeschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (z. B. die Bargeschäfte des täglichen Lebens) und privatrechtliche Versicherungsverträge.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
Dies gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Ansprüche, bei denen es um die Zahlung von Geld geht, oder es sich um eine in Geld schätzbare Leistung handelt. Dies sind Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B.: bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern. Ebenso bei vielen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Der Gesetzgeber hat hierbei keine Beschränkung der Schadenshöhe festgelegt.
Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Beispiele:
Schadenersatz:
Bei einer Rangelei wurde die Jacke von Herrn K. zerrissen.
Der Gartenzaun von Frau M. wurde beschädigt.
Das Gartentor der Fam. R. wurde mit Graffiti bemalt.
Schmerzensgeld:
Im Wirtshaus bekam Herr L. einen Faustschlag ins Gesicht.
Herr G. bezeichnete Frau W. als "blöde Kuh".
Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen. Bei anderen Straftaten findet kein Sühneversuch statt. Im einzelnen sind dies die aufgeführten Straftaten, die im einzelnen nachfolgend näher beschrieben werden. Es ist auch § 374 der StPO zu beachten.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Beleidigung (§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 188 StGB, § 189 StGB)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Vollrausch (§ 323a StGB)